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Recht & Praxis6 Min. Lesezeit

Deepfakes auf der eigenen Website: Warum der Betreiber haftet — nicht der Ersteller

Art. 50 Abs. 4 EU AI Act nimmt bei Deepfakes den Verwender in die Pflicht — also den Websitebetreiber. Was als Deepfake gilt, wo sie unbemerkt entstehen und wie Sie die Pflicht erfüllen.

Wenn der EU AI Act eine Vorschrift hat, die Websitebetreiber ernst nehmen sollten, dann diese: Art. 50 Abs. 4. Sie verlangt, dass Deepfakes als künstlich erzeugt oder manipuliert offengelegt werden — und sie richtet diese Pflicht an den, der den Inhalt verwendet. Nicht an das KI-Werkzeug. Nicht an die Agentur. An Sie.

Was überhaupt als Deepfake gilt

Der Begriff ist breiter, als die Schlagzeilen suggerieren. Gemeint sind Bild-, Ton- und Videoinhalte, die existierenden Personen, Objekten, Orten oder Ereignissen ähneln und fälschlich als echt erscheinen können. Das schließt die offensichtlichen Fälle ein — ein Politiker sagt Dinge, die er nie gesagt hat. Es schließt aber auch die unspektakulären ein: das KI-generierte Testimonial-Video mit fotorealistischem Gesicht, die synthetische Stimme im Erklärvideo, das nachträglich animierte Teamfoto.

Wie Deepfakes unbemerkt auf Websites landen

  • Video-Agenturen setzen KI-Avatare ein, um Drehkosten zu sparen — und liefern das Ergebnis ohne Hinweis.
  • Marketing-Teams nutzen Werkzeuge, die aus einem Foto ein sprechendes Video machen.
  • Stockplattformen führen zunehmend fotorealistische KI-Porträts, die von echten Aufnahmen nicht zu unterscheiden sind.

Unwissen schützt nicht

Die Pflicht knüpft an die Verwendung an, nicht an die Kenntnis. Genau deshalb ist die Bestandsaufnahme der entscheidende erste Schritt: Sie können nur offenlegen, was Sie kennen.

Die Pflicht erfüllen — ohne das Video zu ruinieren

Offenlegung heißt nicht, ein rotes Warnband über das Video zu legen. Ein dauerhaft sichtbarer, dezenter Hinweis — etwa eine kleine Kennzeichnung in der Ecke des Players — erfüllt den Zweck und lässt die Produktion intakt. Wichtig ist die Dauerhaftigkeit: Ein Hinweis, der nach drei Sekunden verschwindet, ist keiner.

Und wie bei allen Beiträgen dieser Reihe gilt: technische Orientierung, keine Rechtsberatung. Ob ein konkreter Inhalt die Schwelle zum Deepfake überschreitet, ist im Zweifel eine Frage für Ihren Anwalt.

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